Vor ca. einem Jahr wurde dem höchsten Beamten der Stadtgemeinde wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein entzogen!
Nun hat der Herr Direktor Schindler von den Stadtwerken Leoben in betrunkenem Zustand mit einem Dienstfahrzeug der Stadtgemeinde Leoben einen Unfall verursacht!
Zu hinterfragen wäre, ob der Unfall tatsächlich erst um 03.55 Uhr passiert ist?
Wer hat die Polizei verständigt?
Wer hat die geschädigten Fahrzeugbesitzer verständigt und gibt es dafür Zeugen?
Anlässlich der konstituierenden Sitzung hat es schon ab 1700 Uhr im Rathaus eine Feier gegeben, bei der auch der Herr Stadtwerkedirektor anwesend war!
Erschwerend kommt dazu, dass dieser Unfall mit einem Dienstfahrzeug der Stadtgemeinde verursacht wurde.
Nun werden sich die Bürger/Innen von Leoben fragen, warum der Herr Stadtwerkedirektor mit einem Dienstfahrzeug unterwegs sein muss um an einer Sitzung des Gemeinderates teilzunehmen, obwohl er nur einige hundert Meter entfernt von der Stadtgemeinde Leoben seinen Wohnsitz hat.
Es wird sicherlich auch zu hinterfragen sein, warum Beamte der Stadtgemeinde auf Kosten der Steuerzahler mit Dienstfahrzeugen so spät in der Nacht noch unterwegs sind und ob dafür insbesonders im Hinblick auf die späte Uhrzeit und somit offensichtlich ohne jeglichen Zusammenhang mit beruflichen Notwendigkeiten ein Dienstfahrzeug in Anspruch genommen werden darf. Es wird aber alles darauf hinaus laufen, dass die Verantwortlichen der Stadtgemeinde Leoben, vor allem der Herr Bürgermeister, wieder einmal nichts gewusst haben und man wird zu Gunsten des Herrn Stadtwerkedirektors entscheiden, weil es ja angeblich nur ein „einmaliger Ausrutscher“ war.
Wie lange kann ein Stadtwerkedirektor noch sein Amt ausüben, wenn er doch für ca. 100 Angestellte der Stadtgemeinde kein Vorbild mehr sein kann und er auch dem Ansehen der Stadtwerke Leoben massiv geschadet hat!
Besonders interessant wird es sein, ob die Stadtwerke Leoben ihren eigenen Direktor für den angerichteten Schaden am eigenen und an fremden Kraftfahrzeugen zum Regress heranziehen,da die Haftpflichtversicherung sowie eine allfällige Kaskoversicherung bei alkoholbedingten Unfällen leistun