Die heutige Berichterstattung der Steirerkrone über einen angeblichen Vorschlag aus dem Aufsichtsrat der LE-Holding ist höchst brisant. Sollte diese Information tatsächlich aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder an die Öffentlichkeit gelangt sein, liegt ein schwerwiegender Verdacht auf Verletzung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht vor.
Die Weitergabe nicht-öffentlicher Inhalte aus Aufsichtsratssitzungen stellt keinen politischen Kavaliersdelikt, sondern einen potenziell strafbaren Tatbestand dar. Aufsichtsratsmitglieder sind gesetzlich zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet. Ein Bruch dieser Pflicht untergräbt nicht nur die Arbeit des Gremiums, sondern auch das Vertrauen in die ordnungsgemäße Führung stadtnaher Unternehmen.
„Wenn vertrauliche Aufsichtsratsinhalte gezielt an Medien weitergegeben werden, ist eine klare rote Linie überschritten. In einem solchen Fall ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates unmissverständlich gefordert, unverzüglich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Leoben zu erstatten. Alles andere wäre ein Wegschauen.“
Der von Medien zu Recht wahrgenommene Informantenschutz ändert nichts an der rechtlichen Verantwortung des Informanten selbst. Quellenschutz schützt Journalisten – nicht mögliche Rechtsbrecher. Ob ein strafbarer Geheimnisverrat vorliegt, kann und darf ausschließlich von der Staatsanwaltschaft geprüft werden.
Im Interesse der Stadt Leoben, der LE-Holding und einer sauberen politischen Kultur ist eine lückenlose rechtliche Aufklärung unumgänglich. Transparenz und Rechtsstaatlichkeit dürfen nicht parteipolitischen Interessen geopfert werden.
Facebook Walter Reiter
